Historisches Stichwort März 2025
Betriebsvorschriften Westfälische 1925
Im März 1925 erlies die Westfälische Straßenbahn eine umfangreiche Betriebsvorschrift für den Fahrdienst. In dieser wurde festgelegt, welche Fahrstrecken wie zu befahren waren und wann die Werkstatt welche Arbeiten vornehmen musste und was das Fahrpersonal selbst richten durfte. Da die Westfälische und die BOGESTRA lange Strecken im Gemeinschaftsverkehr befuhren erlangen wir auch Informationen über deren Netz. Einige der Vorschriften sollen hier dargestellt werden.
Hupe am Betriebsbahnhof Witten. Am Eingang zum Betriebsbahnhof Witten ist an dem linksstehenden Quadratmast ein Hupensignal angebracht zwecks Verständigung zwischen dem Fahrpersonal und dem Revisionspersonal der Werkstatt. Der Hebel, durch dessen Bewegung das Signal in Tätigkeit gesetzt wird, ist in einem kleinen Blechkästchen untergebracht, das mittels eines Vierkantschlüssels geöffnet werden kann und nach jedesmaliger Benutzung wieder geschlossen werden muß, damit das Signal nicht von unbefugten Händen bedient werden kann. Jeder Fahrer und Schaffner hat sich des Signals sofort zu bedienen, falls das Erscheinen des Revisionsschlossers auf der Straße vor dem Betriebsbahnhof infolge Störungen notwendig ist oder ein ausrangierter Anhängewagen in den Betriebsbahnhof eingefahren werden soll. Für die Bedienung der Hupe sind folgende Signale festgelegt: 1 Ton: Ein Schlosser muß kommen, um Fahrschalter, Licht oder Bremsen nachzusehen. 2 Töne: Ein Anhängewagen muß eingefahren werden. 3 Töne: Ein Wagen muß ausgewechselt werden. […] erfolgt, ist zu halten, ganz gleich, ob der kreuzende Wagen eingetroffen ist oder Fahrgäste ein- oder aussteigen wollen.
An allen Zwangshaltestellen, welche mit dem Schild „H“ versehen sind, ist zu halten.
Die Kontakte der elektrischen Weichen sind langsam zu befahren. Unter den Kontakten dürfen die Wagen nicht halten; erstere dürfen erst befahren werden, wenn sich in der zu stellenden Weiche kein Wagen mehr befindet, anderenfalls muß der Wagen vor dem Kontakt so lange halten, bis die Weiche frei ist.
Bahnkreuzungen in Schienenhöhe, Unterführungen und Ausweichen sind in Schrittgeschwindigkeit zu befahren.
Das Vorfahrtsrecht haben im Allgemeinen die Wagen der Linien mit höheren Liniennummern jedoch mit der Ausnahme, daß beim Befahren des eingleisigen Stückes in der Bankstraße in Gelsenkirchen alle in Richtung zum Hauptbahnhof fahrenden Wagen gegenüber den vom Hauptbahnhof fahrenden Wagen das Vorfahrtsrecht haben.
Auf der Strecke zwischen Hauptbahnhof und Altermarkt in Gelsenkirchen beträgt die höchst zulässige Geschwindigkeit 10 km in der Stunde. Die Weiche in der Wildenbruchstraße Ecke Raabestraße am Hauptbahnhof Gelsenkirchen muß zurückgestellt werden. Zwangshaltestellen befinden sich: a) am Neumarkt b) am Altenmarkt c) am Reichsadler in Wanne. An der Ausweiche Bismarckstraße in Gelsenkirchen und an am Reichsadler in Wanne sind Lichtsignale angebracht, welche durch die Stromabnehmer der Wagen betätigt werden. Am Bahnhof Wanne ist ein Stecksignal angebracht, welches von Hand zu stellen ist.
Zwangshaltestellen befinden sich am Neumarkt und am Altenmarkt in Gelsenkirchen. Am Altenmarkt und vor der Unterführung Ueckendorferstraße in Gelsenkirchen sind Lichtsignale angebracht, welche durch die Stromabnehmer der Wagen betätigt werden.