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Historisches Stichwort November 2022: Neue Dienstanweisung für Wagenführer und Schaffner 1894

Dienstanweisungen für Wagenführer und Schaffner 1894

 

Im November 1894 wurde die erste Straßenbahnlinie von Bochum nach Herne eröffnet. Für das Fahrpersonal gab es Dienstanweisungen, aus denen hier zitiert wird:

Dienstanweisung für die Führer elektrischer Wagen: „[…] § 13. Verhalten während der Fahrt. Vor jeder Ingangsetzung des Wagens hat der Führer das vorgeschriebene Achtungszeichen zu geben […] Während der Fahrt steht der Führer auf der vorderen Plattform des Wagens, die linke Hand an der Kurbel des Umschalters, die rechte Hand an der Bremse. […] § 14. […] Zum gewöhnlichen Anhalten ist der Umschalter auf Halt zu stellen und die Handbremse festzuziehen. b. Bei plötzlicher und dringendster Gefahr ist der Umschalter sofort auf „Rückwärts“ zu drehen. Sobald sich der Wagen nach rückwärts bewegt, ist derselbe nach I a zum stehen zu bringen. Die Kettenbremse ist dabei stets in Bereitschaft zu halten. […] Der Führer, welcher beim regelmäßigen Betrieb Gegenstrom anwendet, statt sich der Bremse zu bedienen, wird bestraft, im Wiederholungsfalle entlassen. […] § 15. […] Kein Führer darf den Betriebsbahnhof früher verlassen, als bis er seitens seines Vorgesetzten von weiteren Dienstleistungen entbunden ist und sich Kenntniß von seinem nächsten Dienst verschafft hat.“

Dienstanweisung für Schaffner: „[…] § 3. Zur vollständigen Ausrüstung des Schaffners gehören folgende Gegenstände, welche derselbe im Dienste stets mit sich zu führen hat: 1) die erforderlichen Schienen für Fahrscheine, 2) eine Schaffnertasche. 3) eine Fahrzettelmappe, 4) einen Bleistift, 5) den Fahrzettel, 6) einen Handfeger, 7) einen Lederlappen, 8) einen Schwamm, 9) Putzpomade, 10) einen Weichenhaken, 12) eine Coupirzange. Das Fehlen eines dieser voraufgeführten Gegenstände, bei etwaiger Prüfung wird mit Ordnungsstrafe geahndet. § 4. Der Schaffner hat stets artiges, zuvorkommendes Benehmen gegen die Fahrgäste zu beachten. Das Anrufen von Leuten, um dieselben zur Mitfahrt zu veranlassen, das Schimpfen und Zanken mit Geschirrführern, sowie das Rauchen während der Fahrt ist untersagt. […] § 17. Der Anzug der Schaffner muß stets sauber und die Knöpfe blank geputzt sein. Vergehen hiergegen werden mit Ordnungsstrafen bestraft. Etwaige Ausbesserungen hat der Schaffner auf seine Kosten ordnungsgemäß auszuführen und wird ihm hierzu das erforderliche Zubehör geliefert. Er hat sich einer militärischen Haltung zu befleißigen. […] § 29. Die Beförderung von Kindesleichen durch Todtengräber oder andere Leute ist streng verboten, desgleichen die Beförderung von Leuten, welche als Häftlinge erkennbar sind. § 32. Verständigung der Angestellten unter sich durch Zeichen und Geberden über etwaige Anwesenheit von Aufsichtsbeamten auf der Strecke wird mit sofortiger Entlassung bestraft. […]“